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Haustierhaltung in Mietwohnungen
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Was sollten Tierhalter berücksichtigen?
Manchmal gibt es Ärger innerhalb der Hausgemeinschaft, wenn ein Vierbeiner Lärm oder Geruchsbelästigungen verursacht. Daher ist es – auch nach Ansicht der Gerichte – ratsam, vor Abschluss des Mietvertrages zu klären, ob Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt ist. Gegen Vögel, Aquarien oder Terrarien wird selten von Vermieterseite Einspruch erhoben. Manche Vermieter verbieten kategorisch jegliche Tierhaltung in ihrem Eigentum. Ist das jedoch nicht ausdrücklich im Mietvertrag verboten, gilt die Tierhaltung als gestattet. Trotzdem sollte man dem Vermieter vorher Bescheid sagen, rät auch der Deutsche Tierschutzbund in Bonn. In der Regel verringert man dadurch das Risiko von gerichtlichen Auseinandersetzungen, deren Ergebnis im schlimmsten Fall sogar die richterliche Anordnung auf Abschaffung des Tieres sein könnte. Nicht selten sind deshalb Tierhalter in die missliche Lage gekommen, sich eine neue Wohnung zu suchen. – Es muss aber nicht soweit kommen! Wenn erstmal die Genehmigung erteilt ist, sollte man als verantwortungsvoller Tierhalter geeignete Maßnahmen ergreifen, welche der Vermeidung von Ärger innerhalb des Hauses dienen. Hunde sollten nicht direkt vor der Haustür ihre Geschäfte erledigen und auch nicht bei jeder Gelegenheit bellen. Katzen sollte man vom Markieren im Haus durch geeignete Maßnahmen abhalten, für die Schärfung ihrer Krallen sollte ein kleiner Kratzbaum angeschafft werden und ihre gebrauchte Katzenstreu in verschlossenen Müllbeuteln entsorgt werden. Versetzen Sie sich als Tierhalter selbstkritisch in die Lage der Nachbarn und dem Hausfrieden steht nichts im Wege! Viel Freude mit Ihrem lieben Vierbeiner!
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