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Notaranderkonto

Bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Notaranderkonto gezahlt wird. Dadurch wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Der Notar trägt die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).

 

Siehe auch "Anderkonto".



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