Grundpfandrechte bilden die Grundlage zur Kreditsicherung durch Immobilien. Sie sind im deutschen Recht in den §§ 1113 ff. BGB geregelt.
Zu ihnen zählen die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Rentenschuld (§§ 1199ff. BGB). Der Zweck besteht in der Verwendung als Sicherung für Kredite. Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte; der Gläubiger kann bestimmte Geldsummen notfalls im Wege der Zwangsversteigerung (§ 1147) aus dem Grundstück zurückerhalten, wobei die Inhaber von Grundpfandrechten eine bevorzugte Stellung haben. In der Praxis wird heute nicht mehr die Hypothek verwendet, sondern nur noch die Grundschuld. Allerdings finden die Vorschriften der Hypothek gem. § 1192 BGB auf die Grundschuld Anwendung. |