Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.
Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser nach Belehrung der Erschienenen deren Erklärungen ihm gegenüber in eine von ihm zu errichtende Urkunde auf. Diese Niederschrift liest er den Erschienenen vor, die sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben müssen. Anschließend unterschreibt der Notar selbst und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben haben, wie er sie niedergelegt hat. Die Einzelheiten dazu regelt das Beurkundungsgesetz. Die notariellen Urkunde erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung. |