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Anderkonto

Anderkonto ist ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch. Guthaben auf Anderkonten fallen bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine Vermögensmasse und sind daher besonders geschützt.

 

Anderkonten werden im Regelfall von Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenz- oder Zwangsverwaltern geführt.

 

Das anwaltliche Berufsrecht legt strenge Maßstäbe an die Behandlung von fremdem Geld. Wenn der Anwalt erkennt, dass er (gleich aus welchem Grunde) das fremde Geld nicht weiterleiten kann, so muss er ein Anderkonto anlegen und das Geld auf dieses überweisen. Für geringere Einzelbeträge ist auch die Führung eines Sammelanderkontos erlaubt.

 

Bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Notaranderkonto gezahlt wird. Dadurch wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Der Notar trägt die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).



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