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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. "Abgesetzt" werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert demnach als steuerrechtlich anzuerkennende Ausgabe das zu versteuernde Einkommen.



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